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   LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23   

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https://dejure.org/2023,45321
LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23 (https://dejure.org/2023,45321)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2023 - 5 Sa 1/23 (https://dejure.org/2023,45321)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 5 Sa 1/23 (https://dejure.org/2023,45321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    § 626 Abs. 2 BGB, § ... 626 BGB, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 6262 Abs. 2 BGB, § 69 Abs. 2, 3 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2, 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1, 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 7, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 4 Satz 1, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 611, 613, 242 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 254 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 4 KSchG, § 260 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 264 Nr. 2 ZPO, § 533 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend, soweit es seine Klage abgewiesen hat, und trägt vor, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der allgemeine Feststellungsantrag (Klagantrag zu 2.) unzulässig wäre, soweit kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse seinerseits dafür erkennbar wäre, neben den Kündigungsschutzanträgen noch gesondert den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, dürfte mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 18 ff. und - 6 AZR 237/21 -) überholt sein.

    Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 13).

    Bereits eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unzulässige allgemeine Feststellungsklage entfaltet die erforderliche Warnwirkung gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 14).

    Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 15).

    Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe und schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 16).

    Mit der Punktualisierung auf eine spätere Kündigung verfolgt der Kläger dieses Klageziel des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses weiter und konkretisiert es lediglich einschränkend im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO , ohne die Klage zu ändern (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 17).

    Ein solcher Antrag entfaltet in der Berufungsinstanz damit nur und erst Wirkung, wenn er dort immer noch oder erstmals anfällt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 18-19).

    Dann liegt eine Klageerweiterung vor, die nicht durch § 264 Nr. 2 ZPO privilegiert ist und auf die deshalb § 533 ZPO Anwendung findet (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 20).

  • BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 276/20

    Schadensersatz - Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    a) Allerdings kann ein Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen, wenn er die Detektei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 24, für die Tätigkeit einer spezialisierten Anwaltskanzlei).

    Dazu gehört auch die Abwendung drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 25).

    Es muss demnach um die Beseitigung einer Störung bzw. eines Schadens oder um die Verhinderung eines konkret drohenden (weiteren) Schadens gehen, etwa darum, eine - drohende - Vertragsverletzung des Arbeitnehmers durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 26).

    Dies kann auf verschiedenen Gründen beruhen, z. B. auf dem Umfang der Ermittlungen, so dass hierfür das erforderliche Arbeitszeitvolumen nicht zur Verfügung steht, darauf, dass eine Überwachung durch Personen erfolgen muss, die der betroffene Arbeitnehmer (z. B. bei Testkäufen) nicht erkennen soll oder darauf, dass der Arbeitgeber bzw. die bei ihm beschäftigten Personen nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 27-28).

    dd) Der Grundsatz, dass es sich um Ermittlungsmaßnahmen handeln muss, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde, gilt allerdings nicht nur für die Art der Aufwendung, sondern auch für den Umfang des Schadensersatzes (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 29).

    Der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung - strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Vertragsverletzung - des Arbeitnehmers muss zudem zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermittlungen erfolgen bzw. die Aufwendungen entstehen, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass die Ergebnisse der Ermittlungen ihrerseits einen (weiteren) konkreten Tatverdacht begründen, der seinerseits Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 30).

    ff) Da die Ersatzpflicht nach § 249 Abs. 1 BGB nur Aufwendungen umfasst, die der Abwehr drohender Nachteile dienen, muss der Arbeitnehmer letztlich aufgrund der Ermittlungen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung überführt werden (BAG, Urteil vom 29. April 2021 - 8 AZR 276/20 -, Rn. 31).

  • ArbG Hamburg, 01.11.2022 - 24 Ca 513/21
    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. November 2022 - 24 Ca 513/21 - werden jeweils zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 01. November 2022 - 24 Ca 513/21 - (Bl. 391 d.A.) der Klage hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge (Klageanträge zu 1. und 3.) sowie des Weiterbeschäftigungsantrags (Klageantrag zu 4.) stattgegeben und den allgemeinen Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) sowie die Widerklage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. November 2022 - 24 Ca 513/21 - teilweise abzuändern und insgesamt neu zu fassen wie folgt:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. November 2022 - 24 Ca 513/21 - teilweise abzuändern und außerdem festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist.

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 -, Rn. 20).

    Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urteil vom 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 -, Rn. 21).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Hierfür wären zusätzliche Umstände erforderlich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, zu C II 3 c der Gründe, Rn. 95, juris).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    a) Mit einem solchen Antrag soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sämtliche (denkbaren und künftigen) Beendigungsgründe gewissermaßen auf Vorrat "im Vorhinein prozessual mit aufzugreifen", auch wenn die Prozessvoraussetzungen für eine zulässige Klage erst im Prozessverlauf "im engeren Sinne vorliegen mögen", d. h. eintreten (BAG, Urteil vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 -, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 -, Rn. 11).
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    In diesem Zusammenhang werde verwiesen auf eine aktuelle präzisierende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Kenntnis der kündigungsberechtigten Personen (BAG, Urteil vom 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 -).
  • BAG, 28.04.2022 - 6 AZR 237/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.05.2023 - 5 Sa 1/23
    Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend, soweit es seine Klage abgewiesen hat, und trägt vor, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der allgemeine Feststellungsantrag (Klagantrag zu 2.) unzulässig wäre, soweit kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse seinerseits dafür erkennbar wäre, neben den Kündigungsschutzanträgen noch gesondert den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, dürfte mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 6 AZR 154/21 -, Rn. 18 ff. und - 6 AZR 237/21 -) überholt sein.
  • BAG, 21.03.2024 - 2 AZN 785/23

    Nichtzulassungsbeschwerde - rechtliches Gehör - Überspannung der

    Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2023 - 5 Sa 1/23 - aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
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